ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der BMK Office Service GmbH & Co. KG, nachfolgend „BMK“, und ihren Kunden.
- Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, also natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
- Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als BMK ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, auch dann, wenn BMK in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführt.
- Individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, eine Vereinbarung in Textform oder die Bestätigung von BMK maßgeblich.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
- Angebote von BMK sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
- Darstellungen von Produkten und Leistungen in Katalogen, Prospekten, Preislisten, Werbematerialien oder auf Internetseiten von BMK stellen kein verbindliches Angebot dar, sondern die Aufforderung an den Kunden, seinerseits ein verbindliches Angebot abzugeben.
- Bestellungen des Kunden gelten als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist BMK berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang anzunehmen.
- Der Vertrag kommt zustande durch Auftragsbestätigung in Textform oder durch Ausführung der Lieferung oder Leistung.
- Angaben von BMK zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Maße, Gewichte, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorausgesetzten Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie der Ersatz von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
- Mündliche Nebenabreden, Zusicherungen und sonstige Erklärungen von Mitarbeitern, Vertretern oder Handelsvertretern von BMK werden erst durch Bestätigung in Textform durch BMK verbindlich.
- Sofern nichts anderes vereinbart ist, enthalten angebotene Geräte, insbesondere Kopiergeräte, keine Verbrauchsmaterialien wie Toner, Trommeln oder vergleichbare Verschleiß- und Verbrauchsteile.
§ 3 Lieferzeit, Lieferverzug, höhere Gewalt
- Von BMK angegebene Lieferzeiten gelten nur annähernd, sofern nicht ausdrücklich ein fester Liefertermin oder eine feste Lieferfrist in Textform zugesagt wurde.
- Lieferfristen beginnen erst, wenn sämtliche kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Parteien geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen ordnungsgemäß erbracht hat, insbesondere erforderliche Unterlagen, Freigaben, Genehmigungen oder vereinbarte Anzahlungen vorliegen.
- BMK haftet nicht für die Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, die BMK nicht zu vertreten hat. Hierzu gehören insbesondere Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Epidemien, Pandemien, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, sofern BMK dies nicht zu vertreten hat und ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat.
- Soweit solche Ereignisse BMK die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist BMK zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich Liefer- oder Leistungsfristen um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist, kann er nach angemessener schriftlicher Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten.
- BMK wird den Kunden über den Eintritt und das voraussichtliche Ende derartiger Umstände unverzüglich informieren.
- Gerät BMK mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug, kann der Kunde – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – für jede vollendete Woche des Verzugs eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Nettowerts des verspätet gelieferten oder verspätet geleisteten Teils verlangen, insgesamt jedoch höchstens 5 % dieses Werts. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Lieferverzugs bestimmen sich ausschließlich nach § 10 dieser AGB.
- BMK ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
- Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verzögert sich die Lieferung aus anderen vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist BMK berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist kann BMK über den Liefergegenstand anderweitig verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Frist beliefern.
- Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Kunden oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert, kann BMK ab Beginn der Verzögerung Lagerkosten in Höhe von 0,5 % des Nettowerts der betroffenen Lieferung je angefangenen Monat, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt beiden Parteien vorbehalten.
- Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erfolgen Lieferungen ohne Montageverpflichtung. Die Lieferverpflichtung ist erfüllt, sobald die Ware an der vereinbarten Lieferanschrift zur Entladung bereitgestellt wird. Eine Einbringung der Ware in bestimmte Räumlichkeiten, Stockwerke oder Verwendungsorte schuldet BMK nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
§ 4 Lieferung, Versand, Gefahrübergang
- Sofern nicht anders vereinbart, bestimmt BMK die Art des Versands, den Versandweg und das Transportunternehmen nach pflichtgemäßem Ermessen.
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit Übergabe der Ware an den Kunden auf diesen über. Soweit eine Versendung vereinbart ist, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung spätestens mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder BMK noch andere Leistungen, insbesondere Versand, Anfuhr oder Aufstellung, übernommen hat.
- Verzögert sich der Versand, die Übergabe oder die Abnahme infolge eines Umstands, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und BMK dies dem Kunden angezeigt hat.
- Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgen Lieferungen innerhalb Deutschlands ab einem Netto-Auftragswert von 50,00 EUR frei Haus. Bei einem geringeren Netto-Auftragswert ist BMK berechtigt, einen Mindermengenzuschlag bzw. anteilige Versandkosten in Höhe von 4,95 EUR netto zu berechnen. Zusätzliche Kosten aufgrund besonderer Versandwünsche, Eilzustellungen, Inselzustellungen, Sonderverpackungen, Transportversicherungen oder vergleichbarer Zusatzleistungen trägt der Kunde.
- Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden abgeschlossen.
§ 5 Freiwilliges Rücknahmerecht
- Ein gesetzliches Widerrufs- oder Rückgaberecht besteht für Unternehmer nicht. BMK gewährt dem Kunden jedoch nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein freiwilliges Rücknahmerecht.
- Der Kunde kann unbenutzte, unbeschädigte und wiederverkaufsfähige Standardartikel aus dem aktuellen BMK-Standardsortiment innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware auf eigene Kosten und Gefahr an BMK zurücksenden, sofern die Ware sich in der unversehrten Originalverpackung befindet.
- Vom freiwilligen Rücknahmerecht ausgeschlossen sind insbesondere Sonderanfertigungen, kundenspezifisch beschaffte Waren, Software, bereits installierte oder in Betrieb genommene Geräte, Kopierer, Computer, Drucker sowie Waren, die nicht zum aktuellen Standardsortiment gehören.
- Voraussetzung für die Rücknahme ist, dass der Kunde die Rücksendung vorab bei BMK anmeldet und BMK der Rücknahme zustimmt. BMK ist berechtigt, die Rücknahme zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 oder 3 nicht vorliegen.
- Im Fall einer berechtigten Rücknahme erhält der Kunde eine Gutschrift in Höhe des berechneten Warenwertes. Bereits angefallene Versand-, Montage-, Demontage-, Prüf- oder sonstige Nebenkosten werden nicht erstattet, sofern BMK die Rücknahme nicht aus Kulanz im Einzelfall anders abrechnet.
§ 6 Mängelansprüche
- Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
- Voraussetzung für Mängelansprüche des Kunden ist, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten, insbesondere nach § 377 HGB, ordnungsgemäß nachgekommen ist. Erkennbare Mängel sind BMK unverzüglich nach Ablieferung, verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen.
- Bei berechtigten Mängelrügen leistet BMK nach ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
- Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie dem Kunden unzumutbar oder wird sie von BMK nach den gesetzlichen Vorschriften verweigert, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Mangel nur unerheblich ist.
- Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
- Die vorstehende Verjährungsverkürzung gilt nicht
- für Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- für Schadensersatzansprüche aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen von BMK oder ihrer Erfüllungsgehilfen,
- bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
- soweit BMK eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat,
- sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Sonderregelungen.
- Ansprüche wegen normaler Abnutzung oder aufgrund unsachgemäßer Behandlung, fehlerhafter Montage oder Inbetriebnahme durch den Kunden oder Dritte, ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder ungeeigneter Betriebsmittel bestehen nicht, sofern BMK die Ursache nicht zu vertreten hat.
- Mängelansprüche sind nur mit vorheriger Zustimmung von BMK abtretbar.
- Verlangt der Kunde schuldhaft zu Unrecht Mangelbeseitigung, obwohl ein Mangel nicht vorliegt und dies für ihn bei zumutbarer Prüfung erkennbar war, ist BMK berechtigt, den hierdurch entstandenen Aufwand nach den üblichen oder vereinbarten Sätzen zu berechnen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
- Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Forderungen von BMK aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden bleibt die gelieferte Ware Eigentum von BMK.
- Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten angemessen zum Neuwert gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern, soweit dies branchenüblich und wirtschaftlich zumutbar ist.
- Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verarbeiten, solange er nicht in Zahlungsverzug ist.
- Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist unzulässig.
- Wird die Vorbehaltsware verarbeitet, umgebildet oder mit anderen Gegenständen verbunden, erfolgt die Verarbeitung für BMK als Hersteller, ohne dass BMK hieraus verpflichtet wird. BMK erwirbt das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit Gegenständen Dritter erfolgt – Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Gegenstände zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung.
- Die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware oder aus einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an BMK ab. BMK nimmt die Abtretung an. BMK ermächtigt den Kunden widerruflich, die an BMK abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung darf widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber BMK nicht ordnungsgemäß nachkommt.
- Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf das Eigentum von BMK hinweisen und BMK unverzüglich in Textform benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, BMK die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde, soweit er die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist BMK nach den gesetzlichen Vorschriften berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
- Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von BMK um mehr als 10 %, wird BMK auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Wahl von BMK freigeben.
§ 8 Preise und Zahlungsbedingungen
- Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.
- Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist die Vergütung mit Lieferung der Ware oder mit Abnahme der Leistung fällig und innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen.
- Wird mit dem Kunden die Zahlung im SEPA-Lastschriftverfahren vereinbart und durchgeführt, kann BMK einen Skontoabzug von 3 % gewähren, sofern dies im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in der Rechnung ausdrücklich ausgewiesen ist. Der Lastschrifteinzug erfolgt frühestens 14 Tage nach Rechnungsdatum, soweit nichts anderes vereinbart ist.
- Zahlungen werden zunächst auf die älteste fällige Forderung angerechnet. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, ist BMK berechtigt, Zahlungen zunächst auf Kosten, sodann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
- Der Kunde kommt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften in Verzug. Im Verzugsfall ist BMK berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.
- Werden BMK nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu beeinträchtigen, und durch die die Bezahlung offener Forderungen von BMK durch den Kunden gefährdet wird, ist BMK berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Leistung von Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung kann BMK vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten.
- Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Unberührt bleibt das Recht des Kunden zur Zurückbehaltung wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis.
§ 9 Kundendienst, Montage- und Serviceeinsätze
- Sofern Kundendienst-, Wartungs-, Reparatur-, Montage- oder sonstige Serviceeinsätze nicht im Rahmen berechtigter Mängelansprüche erfolgen, werden diese gesondert vergütet.
- Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden neben dem Materialeinsatz je eingesetztem Monteur oder Techniker 90,00 EUR netto pro Stunde berechnet.
- BMK ist berechtigt, zusätzlich Fahrtkosten, Anfahrtspauschalen, Auslösung, Wartezeiten sowie erforderliche Nebenkosten nach der jeweils geltenden Preisliste oder nach Vereinbarung zu berechnen.
- Abgerechnet wird nach tatsächlichem Zeitaufwand. Angefangene Arbeitszeiten können anteilig nach dem üblichen Abrechnungsintervall von BMK berechnet werden.
- Im Rahmen berechtigter Mängelansprüche erfolgt der Kundendiensteinsatz für den Kunden kostenfrei, soweit nicht Ausschlusstatbestände nach § 6 vorliegen.
§ 10 Haftung
- BMK haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unbeschränkt.
- Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet BMK nur
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht.
- Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung von BMK auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
- Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit BMK einen Mangel arglistig verschwiegen, eine Garantie übernommen oder nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend haftet.
- Soweit die Haftung von BMK ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
- Die sich aus § 3 Abs. 6 ergebende Verzugsentschädigung bleibt unberührt; weitergehende Schadensersatzansprüche wegen Verzugs richten sich nach den vorstehenden Bestimmungen.
§ 11 Unterlagen, Muster, Zeichnungen, Schutzrechte, Sonderanfertigungen
- An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Kostenvoranschlägen, Mustern, Modellen und sonstigen Unterlagen behält sich BMK sämtliche Eigentums-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne vorherige Zustimmung von BMK nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
- Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, sind überlassene Muster innerhalb eines Monats nach Aufforderung an BMK zurückzugeben oder vom Kunden zum vereinbarten oder üblichen Preis zu erwerben.
- Sonderanfertigungen und kundenspezifisch hergestellte oder beschaffte Produkte sind vom Umtausch und von der freiwilligen Rücknahme ausgeschlossen und vom Kunden abzunehmen und zu vergüten.
- Der Kunde gewährleistet, dass die von ihm vorgegebenen Inhalte, Maße, Ausführungen, Gestaltungen, Vorlagen oder sonstigen Spezifikationen keine Rechte Dritter verletzen. Der Kunde stellt BMK auf erstes Anfordern von Ansprüchen Dritter frei, die aus einer solchen Verletzung resultieren, soweit der Kunde die Rechtsverletzung zu vertreten hat. Die Freistellung umfasst auch angemessene Kosten der Rechtsverteidigung.
- Gibt der Kunde Korrekturabzüge, Entwürfe, Zeichnungen, Muster oder sonstige Freigabeunterlagen frei, haftet BMK nicht für solche Fehler, die auf der vom Kunden freigegebenen Vorgabe beruhen, es sei denn, BMK hat den Fehler trotz zumutbarer Prüfung erkennen müssen oder ihn selbst verursacht.
§ 12 Werkleistungen und Montagearbeiten
- Für Werkleistungen, Montageleistungen und sonstige Leistungen an Bau- oder Raumsituationen gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
- Die Einbeziehung der VOB/B und VOB/C bedarf einer gesonderten Vereinbarung und setzt voraus, dass dem Kunden vor Vertragsschluss in zumutbarer Weise Gelegenheit zur Kenntnisnahme verschafft wurde. Soweit die Parteien die VOB/B wirksam einbeziehen, gelten deren Bestimmungen ergänzend.
- Grundlage der Ausführung sind die von den Parteien abgestimmten und vom Kunden freigegebenen Planungs-, Aufmaß-, Ausführungs- oder Montageunterlagen.
- Der Kunde hat alle bauseitigen Voraussetzungen für die störungsfreie Durchführung der Arbeiten rechtzeitig und auf eigene Kosten zu schaffen. Hierzu gehören insbesondere freie und geeignete Zugangswege, ausreichende Stromversorgung, Beleuchtung, Beheizung, die Tragfähigkeit und Geeignetheit von Wänden, Decken und Böden sowie die rechtzeitige Fertigstellung von Vorleistungen anderer Gewerke.
- BMK übergibt Montageleistungen bausauber. Eine darüber hinausgehende Fein- oder Endreinigung ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
- Zusätzliche Leistungen, die aufgrund unzutreffender Angaben des Kunden, geänderter Ausführungswünsche, nicht vertragsgemäßer bauseitiger Voraussetzungen, Behinderungen durch andere Gewerke oder sonstiger vom Kunden zu vertretender Umstände erforderlich werden, werden gesondert vergütet.
- Ist für zusätzliche Leistungen oder Mehraufwendungen kein gesonderter Preis vereinbart, erfolgt die Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand auf Grundlage der bei BMK jeweils geltenden Verrechnungssätze.
- Behinderungen oder Unterbrechungen der Leistungserbringung wird BMK dem Kunden anzeigen, soweit dies für BMK erkennbar ist. Hierdurch verursachte angemessene Mehrkosten sind vom Kunden zu tragen, soweit die Ursache aus dessen Risikobereich stammt.
- Soweit eine Abnahme gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist, hat der Kunde die Leistungen nach Fertigstellung unverzüglich abzunehmen, sofern nicht ein wesentlicher Mangel vorliegt.
§ 13 Datenschutz
- BMK verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden und der beim Kunden tätigen Ansprechpartner ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
- Nähere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere zu Zwecken, Rechtsgrundlagen, Empfängern, Speicherdauer und Betroffenenrechten, stellt BMK in gesonderten Datenschutzhinweisen zur Verfügung.
- Eine Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt nur im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit. Der Kunde bzw. die betroffene Person kann der Nutzung personenbezogener Daten für Zwecke der Direktwerbung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widersprechen.
§ 14 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl, Schlussbestimmungen
- Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung ist, soweit gesetzlich zulässig und nichts anderes vereinbart ist, der Sitz von BMK in Verden.
- Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen BMK und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
- Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten Verden. BMK ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.
- Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
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